Für die Berechtigung zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie der Sonderkategorie, Unterkategorie «Restricted» sind die Artikel 30, 32 Absätze 1–3 und 33 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben b–d sinngemäss anwendbar.
In Abweichung von den Artikeln 30–33 ist die Berechtigung von Halterinnen und Haltern sowie Fachpersonen zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorien «Historisch», «Limited», «Ecolight», «Ultraleicht», «Experimental» und «Eigenbau» in den jeweiligen Anhängen geregelt.
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