Komplexe Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Segelflugzeugen mit Klapptriebwerken, Luftschiffen und Ballonen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:
die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EU) Nr. 748/20122oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb3berechtigt sind;
das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses:
1. nach Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/20144oder nach VLIp5dazu berechtigt ist, und
2. über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt.
Nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Segelflugzeugen mit Klapptriebwerken, Luftschiffen und Ballonen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:
die Halterinnen oder Halter, soweit sie über die erforderlichen technischen Kenntnisse, Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügen;
das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses:
1. nach Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder nach VLIp dazu berechtigt ist, und
2. über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt;
c. einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb;
d. die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb dazu berechtigt sind.