Luftfahrzeugbetreiber mit einer Bewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen müssen über eine Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) nach Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/20141verfügen.
Alle Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die gewerbsmässig eingesetzt werden, müssen in einem Instandhaltungsbetrieb gemäss der Verordnung des UVEK vom 19. März 20042über Luftfahrzeug-Instandhaltungsbetriebe (VLIb) ausgeführt oder bescheinigt werden.
Footnotes
Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68 ). ↩