748.131.1VILFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
Der Flugplatzhalter erstellt den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster und stellt diesen dem BAZL zu; dies gilt nicht für Wasserflugplätze gemäss SIL.
Bei Flugfeldern erteilt das BAZL bei gegebenen Voraussetzungen eine abschliessende Genehmigung.
Bei Flughäfen genehmigt das BAZL bei gegebenen Voraussetzungen den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster in Form eines Entscheids im Hinblick auf die Erstellung oder Änderung des Sicherheitszonenplans.
Das BAZL stellt den genehmigten Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster eines Flugfeldes den Kantonen und Gemeinden zu. Diese tragen dem Kataster in ihrer Richt- und Nutzungsplanung Rechnung und orientieren die Eigentümer von nach Artikel 63 bewilligungspflichtigen Objekten sowie die kantonale Kontaktstelle.
Der Flugplatzhalter überprüft den Kataster periodisch, übermittelt die Prüfungsergebnisse dem BAZL und beantragt diesem die nötigen Änderungen. Auf IFR-Flugplätzen erfolgt die Überprüfung mindestens alle fünf Jahre, auf den übrigen Flugplätzen mindestens alle zehn Jahre.
Das UVEK kann die Einzelheiten regeln.
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