748.131.1VILFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
Gelegentliche zivile Flüge bedürfen der Zustimmung durch das betreffende Flugplatzkommando.
Die Military Aviation Authority (MAA) legt nach Anhörung des BAZL für jeden Militärflugplatz die Voraussetzungen und Bedingungen für die gelegentliche Mitbenützung fest.
Sie sorgt dafür, dass im AIP die wesentlichen Vorschriften für die zivile Mitbenützung veröffentlicht werden.
Die Luftwaffe weist jährlich die zivilen und militärischen Flugbewegungen des Vorjahres aus.
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