748.131.1VILFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
Für Bauten, welche ganz oder überwiegend für die zivile Benützung eines Militärflugplatzes erstellt, geändert oder umgenutzt werden, gelten die Bestimmungen über die zivilen Flugplätze.
Die Plangenehmigung wird im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erteilt.
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