748.01LFVFederal Council Ordinance01.01.1974Originalquelle
Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:
eine erste Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholtestgerät ein Resultat über dem Grenzwert gemäss Artikel 38 ergibt und dieses nicht mittels einer zweiten Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät bestätigt werden kann;
die Atemalkoholprobe verweigert oder vereitelt wird, oder das Besatzungsmitglied sich dieser entzieht; oder
aus medizinischen Gründen keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann.
Liegt in Fällen von Absatz 1 Buchstabe c ein entsprechendes ärztliches Attest vor, kann von einer Blutprobe abgesehen und das Besatzungsmitglied in den Dienst entlassen werden.
Die Durchführung der Blutprobe richtet sich sinngemäss nach den Vorgaben von Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 der SKV1und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des ASTRA.