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Art. 97

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Die Kosten für Betriebsstoffe und für den gewöhnlichen Umschlag der Ladung sowie die gewöhnlichen Schifffahrts- und Hafenabgaben gehen beim Zeitchartervertrag zu Lasten des Befrachters.
  2. Benötigt der Reeder für die Erhaltung des Schiffes in seetüchtigem Zustand und für die Bemannung mehr als 24 aufeinander folgende Stunden, so hat ihm der Befrachter für die Überzeit keine Vergütung zu bezahlen.
  3. Die Entschädigung für Überzeitarbeit der Schiffsbesatzung geht beim Chartervertrag zu Lasten des Befrachters.

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