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Art. 93

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle

Solange eine Vermietung des Seeschiffes nicht ins Register der schweizerischen Seeschiffe angemerkt ist, gilt der Schiffseigentümer als Reeder, sofern dem Dritten das Bestehen der Schiffsmiete zur Zeit der Entstehung seines Anspruches nicht bekannt gewesen ist.

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