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Art. 86

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Ist ein Seeschiff infolge Schiffbruches verloren gegangen, so haben die überlebenden Mitglieder der Schiffsbesatzung, unbeschadet ihres Anspruches auf Heimbeförderung, einen Anspruch auf Entschädigung für die eingetretene Arbeitslosigkeit.
  2. Die Entschädigung ist während der Dauer von höchstens zwei Monaten für jeden Tag tatsächlicher Arbeitslosigkeit in der Höhe der vereinbarten Heuer zu leisten.
  3. Die Entschädigung für Arbeitslosigkeit ist im gleichen Range wie die Heuerforderung privilegiert.

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