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Art. 84

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Der Betrieb der Seeschifffahrt ist unter Vorbehalt derjenigen Betriebsteile, die sich in der Schweiz befinden, von der staatlichen obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen.
  2. Der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes hat die Schiffsbesatzung gegen Krankheit und Berufsunfälle zu versichern.
  3. Der Bundesrat setzt nach Einladung der beteiligten Kreise zur Meinungsäusserung die Mindestleistungen und Bestimmungen fest, die der Versicherungsvertrag zu enthalten hat, um der Versicherungspflicht des Reeders zu genügen.

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