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Art. 80

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Jedes Mitglied der Schiffsbesatzung kann verlangen, dass ihm der Kapitän ein Zeugnis ausstelle, das sich ausschliesslich über die Art und Dauer des an Bord geleisteten Dienstes ausspricht.
  2. Für Schweizerbürger wird diese Bescheinigung bei der Abmusterung im Seemannsbuch eingetragen.
  3. Im Übrigen ist dem Seemann auf besonderes Verlangen ein Zeugnis über seine Leistungen und sein Verhalten auszustellen.

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