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Art. 8

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge steht unter der Oberaufsicht des Bundesrates.
  2. Die unmittelbare Aufsicht steht dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zu, welches sie durch das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA) ausüben lässt.1
  3. Das SSA2hat die Bestimmungen über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge nach den Weisungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten durchzuführen und ihre Anwendung zu überwachen. Es erstattet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Bericht.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3793;BBl 2019 467).

  2. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3793;BBl 2019 467). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

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