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Art. 63

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. An Bord schweizerischer Seeschiffe gilt für Mitglieder der Besatzung das schweizerische Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
    soweit keine Ausnahmen oder Abweichungen im Gesetz oder internationalen Übereinkommen vorgesehen oder vom Bundesrat bestimmt werden.
  2. Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der internationalen Übereinkommen und der in der Seeschifffahrt geltenden Gebräuche sowie nach Anhörung der beteiligten Kreise die Bestimmungen über:
    1. Mindestanforderungen für die Arbeit von Seeleuten auf Schiffen;
    2. Beschäftigungsbedingungen;
    3. Unterkünfte, Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschliesslich Bedienung;
    4. Gesundheitsschutz, medizinische Betreuung, soziale Betreuung und Gewährleistung der sozialen Sicherheit;
    5. Erfüllung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens vom 23. Februar 20061.2

Footnotes

  1. SR 0.822.81

  2. Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits-übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 2507;BBl 2009 8979).

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