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Art. 59

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Befindet sich im Hafen, den das Seeschiff anläuft oder in dem es seine Reise beendet, ein schweizerisches Konsulat, so hat der Kapitän dem Konsul die erfolgte Ankunft des Seeschiffes zu melden und ihn rechtzeitig von dessen Abfahrt zu verständigen.
  2. Bis zur Ausfahrt des Seeschiffes hat der Kapitän die Schiffspapiere zur Verfügung des Konsulates zu halten.
  3. Das Konsulat ist auf Begehren des Kapitäns oder der betroffenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisation befugt, im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der zuständigen Behörde die Rechtshilfe eines ausländischen Staates zu verlangen.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits-übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 2507;BBl 2009 8979).

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