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Art. 4a

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Der Bundesrat kann internationale Übereinkommen, die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation angenommen wurden, abschliessen über:
    1. die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;
    2. die Sicherheit der Schiffsbesatzungen;
    3. die Verhütung von Havarien;
    4. Such- und Rettungsmassnahmen bei Seenot.
  2. Vor dem Abschluss eines internationalen Übereinkommens hört er die interessierten Kreise an.

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