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Art. 47

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Der Bundesrat erlässt nach Anhören der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung der internationalen Übereinkommen und der in der Seeschifffahrt geltenden Gebräuche die erforderlichen Vorschriften über die Ausrüstung, die Bemannung und die Sicherheit der Seeschiffe sowie über den Schutz des menschlichen Lebens.
  2. Missachtet der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes diese Vorschriften, so findet Artikel 31 entsprechende Anwendung.

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