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Art. 44

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle

Das SSA ist nur in den Fällen der Artikel 27, 31, 46 und 91 Absatz 1 berechtigt, den Seebrief zurückzuziehen oder die Verlängerung oder den Ersatz zu verweigern. Vorbehalten bleiben die vom Bundesrat gestützt auf Artikel 6 getroffenen Massnahmen sowie das Recht der Betreibungs- und Konkursbehörden zur Einziehung des Seebriefes.

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