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Art. 40

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Die Streichung eines Seeschiffes im Register wirkt sich nur auf dessen Staatsangehörigkeit aus.
  2. Nach erfolgter Streichung des Seeschiffes im Register bleiben die Eintragungen zur Aufrechterhaltung der privaten Rechte bestehen.

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