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SSG · Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge
Art. 40
Art. 39
Art. 41
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Art. 40
Art. 39
Art. 41
747.30
SSG
Federal Act
01.01.1957
Originalquelle
Die Streichung eines Seeschiffes im Register wirkt sich nur auf dessen Staatsangehörigkeit aus.
Nach erfolgter Streichung des Seeschiffes im Register bleiben die Eintragungen zur Aufrechterhaltung der privaten Rechte bestehen.
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