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Art. 3

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Die Schweizer Flagge darf nur von schweizerischen Seeschiffen geführt werden; die schweizerischen Seeschiffe führen ausschliesslich die Schweizer Flagge.
  2. Für Form, Farbe und Grössenverhältnisse ist das in Anhang I abgebildete Muster massgebend.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 4 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3679;BBl 2009 8533).

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