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Art. 154

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle

Die strafbaren Handlungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder einer höheren Strafe bedroht sind, sind Auslieferungsdelikte im Sinne der schweizerischen Auslieferungsgesetzgebung.

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