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Art. 149

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle

Der Kapitän, der Eigentümer oder der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der die ihm gegenüber dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt und dem Schweizerischen Seeschiffsregisteramt oder den schweizerischen Konsulaten gesetzlich obliegenden Melde- und Auskunftspflichten verletzt, wird mit Busse bestraft.

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