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Art. 137

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Der Kapitän oder Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der sich in Verletzung des Heuervertrages nicht an Bord des Schiffes begibt oder nach erfolgter Anmusterung das Schiff verlässt, wird, sofern dadurch die Abfahrt des Schiffes erheblich verzögert oder erhebliche Kosten zur Abwendung der Verzögerung verursacht werden, mit Geldstrafe bestraft.1
  2. Handeln mehrere gemeinsam, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.2
  3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 24 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 24 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

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