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Art. 12

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Der Bundesrat kann im Einverständnis mit der Regierung des betreffenden Kantons die Geschäftsführung oder einzelne Obliegenheiten der beiden Ämter einer kantonalen Verwaltung übertragen.
  2. Für ihr Dienstverhältnis und ihre Verantwortlichkeit sind in diesem Falle die Beamten und Angestellten, soweit sie auf Grund dieses Gesetzes tätig sind, der Bundesgesetzgebung unterworfen.

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