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Art. 113

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Sobald die Güter an Bord genommen sind, hat der Ablader Anspruch auf Ausstellung eines Konnossementes (Bordkonnossement).
  2. Ein Konnossement kann auch über Güter ausgestellt werden, die zur Beförderung übernommen, aber noch nicht an Bord verbracht worden sind (Übernahmekonnossement).
  3. Ein Konnossement kann ebenfalls für die Beförderung von Gütern durch mehrere, aufeinander folgende Seefrachtführer sowie für die Beförderung über Meer, verbunden mit einer Beförderung zu Land, auf Binnengewässern oder in der Luft, ausgestellt werden (Durchkonnossement).

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