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Art. 107

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Werden durch Gesetz oder Vereinbarung verbotene oder feuergefährliche, explosive oder sonst gefährliche Güter oder Sachen an Bord gebracht, ohne dass der Seefrachtführer oder Kapitän Kenntnis von deren Art und Beschaffenheit erlangt hat, so haftet der Ablader für jeden durch diese Güter oder Sachen verursachten Schaden. Der Kapitän kann diese Güter und Sachen, ohne dass der Seefrachtführer ersatzpflichtig wird, jederzeit an einem beliebigen Ort ausladen, vernichten oder unschädlich machen.
  2. Sind solche Güter oder Sachen in Kenntnis ihrer gefährlichen Art oder Beschaffenheit mit Zustimmung des Seefrachtführers oder Kapitäns an Bord verladen worden, so können sie, ohne dass der Seefrachtführer ersatzpflichtig wird, in gleicher Weise ausgeladen, vernichtet oder unschädlich gemacht werden, wenn sie das Seeschiff, Personen an Bord oder die übrige Ladung gefährden.

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