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Art. 100

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Die volle Vergütung ist auch dann geschuldet, wenn der Befrachter den vereinbarten Raumgehalt des Seeschiffes nicht vollständig in Anspruch nimmt, es sei denn, dass der Verfrachter den unbenützten Raumgehalt anderweitig verwenden konnte.
  2. Der Verfrachter bestimmt den Reiseweg zwischen Lade- und Löschhafen.
  3. Das Laden und das Löschen der Güter obliegt dem Befrachter.

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