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Art. 10

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Das Schweizerische Seeschiffsregisteramt hat seinen Sitz in Basel. Es führt das Register, in welchem die schweizerischen Seeschiffe und die dinglichen Rechte an solchen Schiffen eingetragen werden.
  2. Auf die Einrichtung und Führung des Registers der schweizerischen Seeschiffe ist die Gesetzgebung des Bundes über das Schiffsregister sinngemäss anzuwenden, soweit dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Verordnungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703;BBl 1992 II 1561).

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