Soweit diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gilt:
- für Bau, Betrieb und Instandhaltung der elektrischen Teile der Schiffe und Infrastrukturanlagen: die Elektrizitätsgesetzgebung des Bundes, insbesondere die Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20011;
- für die Verwendung von Druckluft- und Dampfkesselanlagen: die Druckgeräteverwendungsverordnung vom 15. Juni 20072;
- 3 für Antriebsanlagen: die Verordnung vom 14. Oktober 20154über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern;
- für die Ausrüstung der Schiffe mit Lichtern und Schallgeräten: die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19785.