747.201.7SBVFederal Council Ordinance01.05.1994Originalquelle
Dampfkessel- und Druckluftanlagen, die nach bisherigem Recht auf Fahrgastschiffen zugelassen waren, nach Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 2015 die Anforderungen nach Artikel 17b jedoch noch nicht erfüllen, dürfen so lange weiter betrieben werden, wie die vorgeschriebenen periodischen Kontrollen keine Beanstandungen ergeben und die Betriebssicherheit gewährleistet ist.
Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession oder Bewilligung haben die Betriebsvorschriften nach Artikel 14 bis zum 1. Februar 2019 zu erlassen.
Für Schiffe, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 11. Dezember 2015 bereits in Betrieb sind, muss kein Sicherheitsbericht nach Artikel 17 eingereicht werden. Bei Umbauten solcher Schiffe entscheidet die zuständige Behörde über die Notwendigkeit der Vorlage eines Sicherheitsberichtes sowie über dessen Umfang.
Für Mobiliar in Innenräumen von Schiffen, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 11. Dezember 2015 verwendet wird, müssen die Anforderungen nach Artikel 36 Absatz 1 bis zum 1. Februar 2036 erfüllt sein. Das UVEK kann in den Ausführungsbestimmungen Erleichterungen für bestimmte Schiffsklassen vorsehen.
Bei Umbauten von Maschinen- und Elektroräumen auf Schiffen, die mit herkömmlichen Energieträgern betrieben werden, prüft und entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall, ob der Einbau fest installierter Feuerlöschanlagen nach Artikel 39 Absatz 3 technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
Das Notfallkonzept nach Artikel 46 Absatz 1 muss bis zum 1. Februar 2019 vorliegen.
Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession oder Bewilligung haben das Schiffsbuch nach Artikel 50 Absatz 2 bis zum 1. Februar 2019 zu erstellen.
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