747.201.7SBVFederal Council Ordinance01.05.1994Originalquelle
Der Betrieb eines Schiffes, einschliesslich der Vorbereitung der Einrichtungen und Anlagen für dessen Betrieb und einschliesslich der erforderlichen Arbeiten an diesen Einrichtungen und Anlagen nach Abschluss der Fahrten, darf nur ausgebildetem und geprüftem Personal übertragen werden.
Das UVEK regelt die Ausbildung, die Prüfung und die Voraussetzungen für den Einsatz des Schiffspersonals in Schifffahrtsunternehmen.
Es legt Anforderungen an das Personal fest, das:
Einrichtungen und Anlagen auf mit besonderen Energieträgern betriebenen Schiffen bedient; oder
Infrastrukturanlagen zur Lagerung besonderer Energieträger und zur Betankung von Schiffen mit solchen Energieträgern bedient.
Das Schiffspersonal muss mit der Einrichtung und Ausrüstung an Bord der Schiffe vertraut sein und diese bedienen können. Die Schifffahrtsunternehmen sorgen für die Aus- und Weiterbildung sowie für die Einhaltung der in den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen periodischen Prüfungen des Schiffspersonals und führen darüber geeignete Aufzeichnungen.
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