747.201.7SBVFederal Council Ordinance01.05.1994Originalquelle
Schiffe müssen entsprechend ihrer Verwendung, ihrer Hauptabmessungen und ihrer Einsatzbedingungen mit zuverlässigen Ruder- oder Steueranlagen ausgerüstet sein, die gute Manövriereigenschaften sicherstellen.
Sofern nicht zwei voneinander unabhängige Ruder- oder Steueranlagen bestehen, muss eine von der Hauptsteuerung unabhängige Ruder- oder Notsteueranlage vorhanden sein.
Die Lage der Ruder- oder Steueranlage muss im Steuerstand und auf den Nockfahrständen eindeutig erkennbar sein.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.