Das Schifffahrtsunternehmen hat der zuständigen Behörde vorzulegen:
- für Dampfkesselanlagen, die für den Antrieb von Schiffen oder von Hilfsaggregaten an Bord vorgesehen sind: eine Risikoanalyse sowie eine Erklärung des Herstellers, aus der hervorgeht, dass die Anlage den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Druckgeräteverordnung vom 25. November 20151entspricht; der Teil der Anlage, für welche die Konformität festgestellt wurde, muss in der Risikoanalyse nicht berücksichtigt werden;
- für Druckluftanlagen, die in den Geltungsbereich der Druckgeräteverordnung fallen: eine Risikoanalyse sowie eine Erklärung des Herstellers, aus der hervorgeht, dass die Druckluftanlage den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.