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Art. 36

746.1RLGFederal Act01.03.1964Originalquelle

Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer dem Bundesamt1zu melden. Sie werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, erst 30 Tage nach dem Eingang der Meldung wirksam.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

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