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Art. 34

746.1RLGFederal Act01.03.1964Originalquelle

Art und Umfang des Schadenersatzes, die Zusprechung einer Genugtuungssumme, die Haftung mehrerer und der Rückgriff unter den Haftpflichtigen richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes1über unerlaubte Handlungen.

Footnotes

  1. SR 220

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