Neuer Chat
Neuer Chat
Korpus
Korpus
projekte
Neu
Feedback
Feedback
Hilfezentrum
Hilfezentrum
Sprache: DE
Sprache: DE
A
Einstellungen
Einstellungen
Law
/
RLG · Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
Art. 30
Art. 29
Art. 31
Zurück zum Gesetz
Art. 30
Art. 29
Art. 31
746.1
RLG
Federal Act
01.03.1964
Originalquelle
Rohrleitungsanlagen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes betrieben werden.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
die Rohrleitungsanlage diesem Gesetz, den Ausführungsbestimmungen und der Plangenehmigung entspricht;
die Unternehmung über das erforderliche Personal zur sicheren Bedienung der Anlage sowie zur unverzüglichen Behebung von Schäden verfügt;
die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.
In Claude öffnen
In ChatGPT öffnen