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Art. 30

746.1RLGFederal Act01.03.1964Originalquelle
  1. Rohrleitungsanlagen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes betrieben werden.
  2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
    1. die Rohrleitungsanlage diesem Gesetz, den Ausführungsbestimmungen und der Plangenehmigung entspricht;
    2. die Unternehmung über das erforderliche Personal zur sicheren Bedienung der Anlage sowie zur unverzüglichen Behebung von Schäden verfügt;
    3. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.

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