Zurück zum Gesetz

Art. 28

746.1RLGFederal Act01.03.1964Originalquelle

Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter darf nur mit Zustimmung des Bundesamtes bewilligt werden, wenn sie:

  1. Rohrleitungsanlagen kreuzen;
  2. die Betriebssicherheit der Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.