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Art. 21a

746.1RLGFederal Act01.03.1964Originalquelle
  1. Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Linienführung der Rohrleitung im Gelände durch Aussteckung kenntlich machen.
  2. Einwände gegen die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt vorzubringen.

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