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Art. 20

746.1RLGFederal Act01.03.1964Originalquelle

Die Rohrleitungsunternehmungen haben dem Bundesamt1alljährlich den Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und Bilanz zu übermitteln und ihr die nötigen statistischen Angaben zur Verfügung zu stellen.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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