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RLG · Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
Art. 17
Art. 16
Art. 18
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Art. 17
Art. 16
Art. 18
746.1
RLG
Federal Act
01.03.1964
Originalquelle
Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt. Es kann für die Ausübung der Aufsicht die Kantone und private Fachverbände zuziehen.
Zur Begutachtung von Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanlagen setzt das Departement eine Kommission ein.
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