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TrG · Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmen
Art. 7
Art. 5 und 6
Art. 8
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Art. 7
Art. 5 und 6
Art. 8
744.21
TrG
Federal Act
20.07.1951
Originalquelle
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) übt die Aufsicht über die Unternehmen aus.
Es zieht die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden zur Mitarbeit heran.
Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden.
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