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Art. 7

744.21TrGFederal Act20.07.1951Originalquelle
  1. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) übt die Aufsicht über die Unternehmen aus.
  2. Es zieht die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden zur Mitarbeit heran.
  3. Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden.

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