Zurück zum Gesetz

Art. 15

744.21TrGFederal Act20.07.1951Originalquelle
  1. Wird durch den Betrieb eines Trolleybusfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet das Unternehmen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. März 19321über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. Dessen Bestimmungen über die Haftpflicht beim Wechsel des Halters finden jedoch keine Anwendung.
  2. Ist die Tötung oder Verletzung oder der Sachschaden durch den Betrieb einer elektrischen Anlage oder die Einwirkung des elektrischen Stromes auf das Fahrzeug verursacht, so haftet das Unternehmen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 19022betreffend die Schwach- und Starkstromanlagen.
  3. 3

Footnotes

  1. [BS 7 595 614;AS 1948 531, 1949 II 1491 Art. 4,AS 1959 679Art. 107 Abs. 3, 1960 1157Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1,1308Art. 4 Abs. 6, 1962 1364Art. 99 Abs. 3]. Heute: nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01 ).

  2. SR 734.0

  3. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 20 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Januar 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.