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Art. 11

744.21TrGFederal Act20.07.1951Originalquelle
  1. Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Trolleybuslinie dienen (Trolleybusanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden.
  2. Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19571.

Footnotes

  1. SR 742.101

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