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Art. 1

744.21TrGFederal Act20.07.1951Originalquelle
  1. Diesem Gesetz unterstehen die Unternehmen1des öffentlichen Verkehrs, soweit sie Trolleybusfahrzeuge verwenden.
  2. Trolleybus im Sinne dieses Gesetzes ist das motorisch angetriebene Fahrzeug, welches die zur Bewegung benötigte elektrische Energie aus einer Fahrleitung entnimmt und auf öffentlichen Strassen verkehrt, ohne an Schienen gebunden zu sein. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes.
  3. Vorbehalten bleiben von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche auf Trolleybusfahrzeuge anwendbar sind.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AS 2009 55975629;BBl 2005 2415, 2007 2681). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

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