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Art. 68c

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Die Sachverständigen dürfen die Haftung für ihre Berichte nicht unverhältnismässig einschränken.
  2. Das Seilbahnunternehmen vereinbart mit den Sachverständigen den Umfang ihrer Haftung und der erforderlichen Haftpflichtversicherung.

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