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SebV · Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung
Art. 68c
Art. 68b
Art. 69
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Art. 68c
Art. 68b
Art. 69
743.011
SebV
Federal Council Ordinance
01.01.2007
Originalquelle
Die Sachverständigen dürfen die Haftung für ihre Berichte nicht unverhältnismässig einschränken.
Das Seilbahnunternehmen vereinbart mit den Sachverständigen den Umfang ihrer Haftung und der erforderlichen Haftpflichtversicherung.
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