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Art. 66

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden in einer Amtssprache des Landes abgefasst, in dem die Konformitätsbewertungsstelle, die die in Artikel 65 genannten Verfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle verwendeten Sprache.

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