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Art. 56a

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Das BAV informiert die kantonale Vermessungsaufsicht über die Eröffnung eines Plangenehmigungsverfahrens.
  2. Das Seilbahnunternehmen hat diese Stelle innert 20 Tagen über Änderungen seiner Bauten und Anlagen zu informieren, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.

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