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Art. 52a

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Das Seilbahnunternehmen erlässt unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften.
  2. Die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften:
    1. legen nachvollziehbar dar, wie die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird;
    2. legen für die verschiedenen Teile der Anlage die erforderlichen Massnahmen und deren Periodizität fest;
    3. beschreiben die Funktion der Seilbahn und ihrer Teile;
    4. enthalten eine Anleitung zur fachgerechten Bedienung und Instandhaltung der Seilbahn mit Arbeitsabläufen und -anweisungen.

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