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SebV · Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung
Art. 52a
Art. 52
Art. 53
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Art. 52a
Art. 52
Art. 53
743.011
SebV
Federal Council Ordinance
01.01.2007
Originalquelle
Das Seilbahnunternehmen erlässt unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften.
Die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften:
legen nachvollziehbar dar, wie die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird;
legen für die verschiedenen Teile der Anlage die erforderlichen Massnahmen und deren Periodizität fest;
beschreiben die Funktion der Seilbahn und ihrer Teile;
enthalten eine Anleitung zur fachgerechten Bedienung und Instandhaltung der Seilbahn mit Arbeitsabläufen und -anweisungen.
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