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Art. 4a

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Für die Personenbeförderung nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 PBG benötigen eine kantonale Bewilligung:
    1. Skilifte;
    2. Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion;
    3. andere Anlagen unter den in Artikel 7 der Verordnung vom 4. November 20091über die Personenbeförderung genannten Voraussetzungen.
  2. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn:
    1. wesentliche öffentliche Interessen des Bundes, namentlich der Raumplanung, des Waldes, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes oder der Landesverteidigung, entgegenstehen; oder
    2. die Anlage konzessionierte Transportunternehmen wesentlich konkurrenziert.
  3. Die Bewilligung wird in der Regel mit der Baubewilligung erteilt. Sie ist spätestens mit der Betriebsbewilligung zu erteilen.

Footnotes

  1. SR 745.11

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