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Art. 47b

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie:

  1. auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit unverzüglich verzichten;
  2. dies der vorgesetzten Person unverzüglich melden.

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